Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen uns Leistungen (inklusive Beratungen) ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung und werden auch nicht durch Auftragsannahme oder -durchführung anerkannt.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Als Lieferung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch Hilfsleistungen wie Montage bei Lauf- oder Werklieferung und andere ergänzende Dienst- oder Beratungsleistungen.

(4) Übernehmen wir auch Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr, gelten insoweit vorrangig die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung, und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als die ADSP keine oder keine abweichende Regelung vorsehen.

(5) Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen im Hauptvertrag (regelmäßig in Form einer Auftragsbestätigung) und diesen Geschäftsbedingungen gehen die Regelungen im Hauptvertrag vor.

Angebot

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie bei ausreichender Bestimmtheit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zu-gesicherten Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstandes und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen bestätigt sind. Dasselbe gilt für Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, welche vom Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen vor Vertragsschluss überlassen werden.

(2) Die Übernahme von Abfällen in die Verwertungs- und Behandlungsanlagen erfolgt auch bei verbindlichen Angeboten immer nur im Rahmen freier Kapazitäten.

Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, auf jeden Fall jedoch mit der Ausführung der Lieferung zustande.

(2) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung. Im Vorfeld des Vertragsschlusses getroffene Vereinbarungen und Abreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf diese im Vertrag ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wird.

Pflichten des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner ist ohne besondere Aufforderung verpflichtet, uns rechtzeitig alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zahlenangaben etc. (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffanalysen, Muster, Abfallschlüsselnummer usf.), zur Verfügung zu stellen. Die Auftragsdurchführung erfolgt auf Grundlage der mitgeteilten Informationen, die als richtig und vollständig zugrunde gelegt werden. Eine Überprüfung durch uns erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

(2) Sollen von uns vertragsgemäß Abfälle in Verwertungs- und Behandlungsanlagen übernommen werden, gilt insbesondere:

  1. der Vertragspartner ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen einzuhalten, einschließlich Verpackung und Anlieferungsform.
  2. die Annahme der Batterien erfolgt von Montag bis Freitag von 7:00 – 15:30 Uhr in Bremerhaven und in Offenbach nach vorheriger Anmeldung, spätestens am Donnerstag der Vorwoche der geplanten Anlieferung. Die Anmeldung wird von der Redux Recycling GmbH schriftlich bestätigt. Anzugeben sind
    • Vertragspartner
    • Anlieferdatum
    • Transporteur
    • Material
    • Verpackung bzw. Ladehilfsmittel
  3. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Außerhalb der vereinbarten Annahmezeiten erfolgende Anlieferungen können von uns zurückgewiesen werden.
  4. Transport und Anlieferung durch den Vertragspartner oder von diesem beauftragte Dritte haben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und mit Fahrzeugen bzw. Be-hältern zu erfolgen, die eine Übernahme in unsere Anlage zulassen.

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten, ins-besondere bei einer grenzüberschreitenden Verbringung die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, sowie das deutsche Ausführungsgesetz (AbfVebrG).

(4) Wir sind berechtigt, bei Abweichungen der tatsächlichen Lieferung von den angegebenen Spezifikationen bzw. dem Zertifikat oder sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen, die angelieferte Sendung ganz oder teilweise auf Kosten des Vertragspartners zurückzuweisen. Bei Vereinbarung einer etwaigen alternativen Verwertung, Beseitigung bzw. Behandlung fallen die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner an.

(5) Wir weisen darauf hin, dass sortenreine Anlieferungen eine Reinheit von 98% besitzen. Sollte bei der Anlieferung eine Abweichung festgestellt werden, behalten wir uns nach Anlieferung vor, die Charge nach zu sortieren und den Aufwand gem. Nachsortierungs-und Recyclingpreis der Fremd-fraktion weiter zu berechnen (Preis gemäß Vertragsangebot)..

Leistungsänderungen

(1) Soweit dem Vertragspartner zumutbar, behalten wir uns vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn diese technisch notwendig oder sinnvoll erscheinen und hierdurch der Wert und die Gebrauchsfähigkeiten der Ware nicht beeinträchtigt werden. Dem Vertragspartner zumutbare, unwesentliche Änderungen sind jederzeit zulässig.

(2) Wir erbringen die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Sollten diese Leistungen, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nur mit wesentlich geändertem technischen, personellen und/oder sonstigen Aufwand durchgeführt werden können, wird dies dem Vertragspartner unverzüglich angezeigt und die Vertragsdurchführung zunächst suspendiert. Es soll dann einvernehmlich entschieden werden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Vertrag weiter durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

Vergütung

(1) Unsere Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgabe für Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung.

(3) Zur Berechnung der Preise für gemischte Geräte- und Haushaltsbatterien, sowie Nickelme-tallhydrid (NiMH) und Lithium-Ionen (Kobalt >13% Handy-Laptopbatterien) wird das von der London Metal Exchange (LME) veröffentlichte durchschnittliche Euro Äquivalent (siehe www.lme.com) des jeweiligen Anlieferungsmonats zugrunde gelegt. Dabei gilt für gemischte Geräte-und Haushaltsbatterien und NiMH-Batterien der LME Nickel als Berechnungsgrundlage und respektive für Lithium-Ionen Batterien der LME Kobalt.

(4) Bei Übernahme von Abfällen in die Verwertungs- und Behandlungsanlagen erfolgt die Berechnung auf Grundlage einer durch uns durchgeführten Verwiegung mittels Fahrzeugwaage, wobei der Anlieferer eine Kopie der Wiegenote erhält.

(5) Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß Verpflichtung zur Verwertung. Der Nachweis über die Verwertung wird dem Kunden zeitnah zur Verfügung gestellt.

Zahlung

(1) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind und die sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen hat die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Zugang der Rechnung wird fingiert spätestens 3 Tage nach Versendung an die vom Vertragspartner zuletzt mitgeteilte Rechnungsadresse. Der Gegenbeweis ist zulässig.

(2) Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

(3) Mangels anderslautender Weisungen werden eingehende Zahlungen nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.

(4) Die vom Vertragspartnern zu vertretende Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragsabschluss er-kennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners, beispielsweise durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners, berechtigen uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten aus-zuführen. Kommt der Vertragspartner im Falle der Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches innerhalb angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen, vom Vertrag zurücktreten. Die vom Vertragspartner zu vertretende Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig zu stellen.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

Erfüllung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Firmensitz und wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

(3) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistungserbringung.

(4) Gehen die Vertragsbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass aufgrund der Störung vereinbarte Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Haben wir aber bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Vertragspartner nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

Mängelhaftung bei Lieferung neuen Kauf- und Werkliefergegenstände

(1) Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Mängelrüge schriftlich zu erfolgen hat.

(2) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffenden Einzelteile oder Leistungen nach unserer Wahl - nach Wahl des Vertragspartners beim Lieferregress gemäß §§ 478, 479 BGB - nachbessern, ersetzen oder neu erbringen. Wir sind nicht zur Beseitigung unwesentlicher Mängel verpflichtet. Die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben wir zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen fehl, wobei uns grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen sind, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(3) Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Vertragspartner seine fälligen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

(4) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

(5) Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel neuer Kauf- und Werkliefergegenstände verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Vertragspartner. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht in von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und soweit wir aus Gefährdungstatbeständen haften.

Mängelhaftung für gebrauchte Kauf- und Werkliefergegenstände und bei Verwendung gebrauchter Komponenten

(1) Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Mängelrüge schriftlich zu erfolgen hat.

(2) Werden gebrauchte Gegenstände verkauft oder wird ein Werk von uns gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise aus gebrauchten Teilen bzw. Komponenten errichtet, so ist jede Sachmängelhaftung für diese Gegenstände und Teile ausgeschlossen. Haben wir vertraglich eine Sachmängelhaftung übernommen oder trifft uns eine solche aus anderen Gründen für eine ganz oder teilweise aus gebrauchten Teilen bzw. Komponenten errichtete Werkleistung, so gelten die Regelungen in Ziff. 10., wobei die Verjährungsfrist entgegen Ziff. 10. e) Satz 1 sechs Monate beträgt.

Mängelhaftung für Werkleistungen

Ist der zwischen dem Vertragspartner und uns geschlossene Vertrag, ganz oder teilweise, als Werkvertrag zu qualifizieren, so gelten für Mängel der Werkleistung – vorbehaltlich § 635 Abs. 3 BGB – und für Schadensersatzansprüche die Bestimmungengen der Ziff. 10 und nachstehend die Sätze 2 bis 4 sowie die Bestimmungen der Ziff. 11 und 13 entsprechend. Das Recht des Vertragspartners auf Selbstvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 649 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme bzw., wo eine Abnahme nicht möglich ist, mit der Vollendung des Werkes.

Schadenersatzanspruch

(1) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.

(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

(3) Für Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware eintreten (Mangelfolgeschäden), haften wir nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypische Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.

(4) Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben oder uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Außer bei Vorsatz ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, jedoch der Höhe nach auf 0,5 % des Lieferwertes pro Woche, maximal 5 % des Lieferwertes.

(5) Eine weitergehende Haftung durch uns ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung, sofern sie nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Garantie

Eine Garantie wird von uns nur übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, und wenn deren Inhalt, Dauer und der räumliche Geltungsbereich ausreichend bestimmt bezeichnet ist. Im Zweifel ist keine Garantie zugesagt.

Abtretungsverbot

Die Abtretung von Leistungsansprüchen, Zahlungsansprüchen, Gewährleistungsansprüchen oder anderweitigen Sekundäransprüchen sowie von Schadenersatzansprüchen gegen uns an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.

Eigentumsvorbehalt, Vorbehaltsware

Droht unser Eigentum an einzelnen Warenteilen, bzw. an der von uns hergestellten Ware insgesamt, durch Einfügung in Gebäude bzw. durch Verbindung mit Grund und Boden des Vertragspartners unterzugehen, ist der Vertragspartner mit Vertragsschluss verpflichtet, eine zeitlich bis zum vollständigen Ausgleich unseres vertraglichen Entgeltanspruchs befristete, separate Eigentumssicherungsvereinbarung über ein vorweggenommenes Besitzkonstitut hinsichtlich dieser Waren(-teile) mit uns zu schließen.

Eigentumssicherungsvereinbarung

Droht unser Eigentum an einzelnen Warenteilen, bzw. an der von uns hergestellten Ware insgesamt, durch Einfügung in Gebäude bzw. durch Verbindung mit Grund und Boden des Vertragspartners unterzugehen, ist der Vertragspartner mit Vertragsschluss verpflichtet, eine zeitlich bis zum vollständigen Ausgleich unseres vertraglichen Entgeltanspruchs befristete, separate Eigentumssicherungsvereinbarung über ein vorweggenommenes Besitzkonstitut hinsichtlich dieser Waren(-teile) mit uns zu schließen.

Schutzrechte, Zeichnungen, Unterlagen

(1) Bei allen von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln, genießen den Schutz geistigen Eigentums nach den gesetzlichen Vorschriften und dürfen dritten Personen, insbesondere unseren Konkurrenzunternehmen, nicht bekannt gegeben oder außerhalb vertraglicher Vereinbarungen durch den Vertragspartner selbst verwertet werden.

(2) Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen, die Bestandteil unseres Angebotes sind, müssen zurückgesandt werden, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt.

(3) Stellt der Vertragspartner sachliche Mittel, z.B. Material oder Unterlagen, trägt dieser die Verantwortung dafür, dass hierdurch nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Vertragspartner stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme frei.

Gerichtsstand

Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind die für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gerichte Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz gerichtlich zu verklagen.

Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Datenverarbeitung

Für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen und zur firmeninternen Bearbeitung der Geschäftsvorgänge setzen wir elektronische Datenverarbeitung ein. Der Vertragspartner wird, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, darauf hingewiesen, dass wir die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und ausschließlich firmenintern verwenden.

Datenverarbeitung

(1) Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den angestrebten Zweck am nächsten kommt.

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